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Allgemeine Geschäftsbedingungen


I. Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
  2. Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.
  3. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben mit abweichenden Bestimmungen, gilt das des Verkäufers.
  4. Der Verkäufer ist berechtigt, die firmen- und personenbezogenen Daten des Käufers im Rahmen der vertraglichen Beziehungen zu verwerten und zu speichern.
  5. Ein erteilter Auftrag erhält Rechtsgültigkeit, sofern er nicht innerhalb 2 Wochen vom Verkäufer schriftlich widerrufen wird.
  6. Vereinbarungen mit Beauftragten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Widerspricht der Verkäufer nicht binnen 2 Wochen nach der Vereinbarung, gilt die Bestätigung als erteilt.


II. Angebote, Lieferfristen

  1. Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
  2. Lieferfristen werden möglichst eingehalten, sind aber unverbindlich, außer bei schriftlicher, verbindlicher Zusage.

III. Lieferung und Gefahrübergang

  1. Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort durch den Verkäufer geht die Gefahr auf den Käufer über.
  2. Vereinbarte Lieferung „frei Baustelle” oder „frei Lager” steht unter dem Vorbehalt einer mit schwerem Lastzug (40 to) befahrbaren Anfuhrstraße. Wird diese durch das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers verlassen, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen, falls dies im Vertrag nicht anders vereinbart ist. Vom Käufer zu vertretende Wartezeiten werden berechnet. Falls nicht anders vereinbart, beziehen sich unsere Frachtkosten auf die Abnahme voll ausgeladener Lastzüge. Zuschläge für Mindermengen werden nach den Verkaufsbedingungen der jeweils gültigen Preisliste berechnet. Erfolgt Entladung mit LKW-Kran auf Sonderwunsch des Kunden, werden die Kosten gemäß gültiger Preisliste berechnet. Bei Lieferung der Produkte auf werkseigenen Paletten berechnen sich die Palettengebühren nach gültiger Preisliste des Verkäufers. Besonders bei Fertigdecken und -treppen, Natur- und Kunststeinprodukten, sowie Transportbeton und Fertigmörtel fallen neben den vereinbarten Produktpreisen Zuschläge und Sonderleistungen gemäß jeweils gültiger Preisliste an.
  3. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung des Verkäufers bleibt vorbehalten.

IV. Kauf von Betonfertigteilen und Fertig-/Elementdecken

Hier gelten zusätzlich die Zusatzbedingungen für Lieferung und Montage von Stahlbetonfertigteilen und Lieferung von Fertig-/Elementdecken.

V. Zahlung

  1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind die Waren sofort nach Rechnungstellung zur Zahlung fällig.
  2. Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung Statt angenommen. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Verkäufer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Barzahlung, auch für später fällige Papiere verlangen.
  3. Zahlungsverzug und Verzinsung richten sich nach §§ 286 – 290 BGB. § 353 HGB bleibt unberührt.

VI. Mängelrügen

  1. Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Auslieferung zu rügen. Nach Ablauf der Frist, nach begonnener Verarbeitung oder Montage sind Mängelansprüche ausgeschlossen.
  2. Für Handelsgeschäfte gilt §§ 377 HGB.
  3. Mängelansprüche werden grundsätzlich auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung bleibt das Recht des Kunden zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten, vorbehalten.
  4. Diese Beschränkung gilt nicht bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung für sonstige Schäden. Soweit der Verkäufer Verbraucher ist, werden dessen Rechte nur in gesetzlich zulässiger Weise eingeschränkt, bleiben ansonsten aufrechterhalten.

VII. Eigentumsvorbehalte

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldierung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei vereinbarter Zahlung per Wechsel erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet, ohne dass es eines Rücktritts vom Vertrag bedarf.
  2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
  3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an erster Rangstelle ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wenn die weiter veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
  4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
  5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
  6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
  7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
  8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens, bei Scheck- oder Wechselprotest erlöschen Rechte zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
  10. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 30%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Soweit gesetzlich zulässig, richten sich Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien nach dem Sitz der Hauptverwaltung des Verkäufers in 94133 Röhrnbach/Deching.

IX. Schlussbestimmungen

  1. Anzuwenden ist ausschließlich deutsches Recht, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist oder zwingendes Recht etwas anderes gebietet.
  2. Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Kunststoffverarbeitung


I. Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
  2. Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.
  3. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben mit abweichenden Bestimmungen, gilt das des Verkäufers.
  4. Der Verkäufer ist berechtigt, die firmen- und personenbezogenen Daten des Käufers im Rahmen der vertraglichen Beziehungen zu verwerten und zu speichern.

II. Preisstellung

  1. Sämtliche Preisangaben des Verkäufers sind freibleibend und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Die Preisstellung für Mindermengen ergibt sich aus den einzelnen Preislisten.
  3. Preisänderungen für nachträgliche Änderungen der Lieferstelle und Liefermenge behält sich der Verkäufer vor.

III. Angebote und Vertragsschluss

  1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und verpflichten diesen nicht zur Auftragsannahme. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
  2. Aufträge und Lieferverträge gelten als zustande gekommen, wenn die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers beim Käufer vorliegt oder wenn die Ware ausgeliefert worden ist.
  3. Mündlich getroffene Vereinbarungen mit einem Beauftragten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
  4. Für den Fall, dass auf Basis eines Rahmenvertrags, der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für anwendbar erklärt, mehrere Einzellieferungen erfolgen, wird jede Bestellung für den Verkäufer erst verbindlich, wenn er diese dem Käufer schriftlich bestätigt hat.

IV. Lieferung, Lieferfristen und Gefahrübergang

  1. 1. Aufgrund der aktuellen Auswirkungen des neuen Corona-Virus können derzeit keine festen Lieferzeiten angeben werden.Die in Aussicht gestellten Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen sind unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
  2. Das Überschreiten vereinbarter Liefer- und Leistungszeiten berechtigt den Käufer nur dann zum Rücktritt, wenn er den Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt vorliegen.
  3. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung des Verkäufers bleibt vorbehalten.
  4. Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch das neue Corona-Virus bzw. dessen Auswirkungen und/oder Maßnahmen in diesem Zusammenhang oder durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat.
  5. Der Verkäufer hat den Käufer unverzüglich zu informieren, falls es zu entsprechenden Verzögerungen oder Ausfällen kommt.
  6. Soweit solche vom Verkäufer nicht zu vertretende Umstände und Ereignisse die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, ist dieser berechtigt, die (restliche) Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Wird die (restliche) Lieferung durch derartige Umstände und Ereignisse unmöglich, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.Der Verkäufer schuldet dem Käufer für nicht von diesem zu vertretende Umstände oder Ereignisse keinen Schadensersatz. Ist dem Käufer infolge einer solchen Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche des Verkäufers sind in diesem Fall ausgeschlossen.
  7. Kommt es zu einem Rücktritt, sind wechselseitig bereits erbrachte Lieferungen und Leistungen einander nicht zurück zu gewähren. Im Falle eines teilweisen Rücktritts hat der Käufer die für den von uns bereits erbrachten Leistungsteil ausstehende Vergütung zu begleichen.
  8. Vereinbarte Lieferung “frei Baustelle” oder “frei Lager” steht unter dem Vorbehalt einer mit schwerem Lastzug (40 to) befahrbaren Anfuhrstraße. Wird diese durch das Lieferfahrzeug auf auf Weisung des Käufers verlassen, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen, falls dies im Vertrag nicht anders vereinbart ist. Vom Käufer zu vertretende Wartezeiten werden berechnet. Falls nicht anders vereinbart, beziehen sich unsere Frachtkosten auf die Abnahme voll ausgeladener Lastzüge. Zuschläge für Mindermengen werden nach den Verkaufsbedingungen der jeweils gültigen Preisliste berechnet. Erfolgt Entladung mit LKW-Kran auf Sonderwunsch des Kunden, werden die Kosten gemäß gültiger Preisliste berechnet. Bei Lieferung der Produkte auf werkseigenen Paletten berechnen sich die Palettengebühren nach gültiger Preisliste des Verkäufers.
  9. Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort durch den Verkäufer, geht die Gefahr auf den Käufer über.
  10. Verweigert der Käufer die Annahme der Ware oder verzögert sich die Bereitstellung der Ware aus sonstigen Gründen, die beim Käufer liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Käufers. Lagerkosten während sowie zusätzliche Transportkosten aufgrund des Annahmeverzugs trägt der Käufer. Weitergehende Aufwendungs- oder Schadensersatzansprüche des Verkäufers bleiben hiervon unberührt.

V. Zahlungen

  1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind die Waren sofort nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
  2. Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stehts nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung Statt angenommen. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Verkäufer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Bezahlung, auch für die später fällige Papieren verlangen.
  3. Zahlungsverzug und Verzinsung richten sich nach §§ 286 - 290 BGB. § 353 HGB bleibt unberührt.
  4. Gegen Forderungen des Verkäufers kann der Käufer nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind oder die zunächst nur als im Gegenseitigkeitsverhältnis stehender Sachleistungsanspruch bestanden und sich später in einen Schadensersatzanspruch umgewandelt haben.
  5. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer gegenüber dem Verkäufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


VI. Mängelrügen

  1. Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Auslieferung zu rügen. Nach Ablauf der Frist, nach begonnener Verarbeitung oder Montage sind Mängelansprüche ausgeschlossen.
  2. Für Handelsgeschäfte gilt §§ 377 HGB.
  3. Mängelansprüche werden grundsätzlich auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung bleibt das Recht des Käufers zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist –vom Vertrag zurückzutreten vorbehalten, wobei der Käufer die Wahl bezüglich der Art der Nacherfüllung dem Verkäufer überlässt. Diese Beschränkung gilt nicht bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung für sonstige Schäden. Soweit der Käufer Verbraucher ist, werden dessen Rechte nur in gesetzlich zulässiger Weise eingeschränkt, bleiben ansonsten aufrechterhalten.

VII. Eigentumsvorbehalte

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldierung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei vereinbarter Zahlung per Wechsel erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet, ohne dass es eines Rücktritts vom Vertrag bedarf.
  2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache ver-arbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
  3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an erster Rangstelle ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wenn die weiter veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
  4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
  5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
  6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forde-rungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Ver-pfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
  7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Ver-käufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
  8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens, bei Scheck- oder Wechselprotest erlöschen Rechte zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
  10. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 30%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Soweit gesetzlich zulässig, richten sich Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien nach dem Sitz der Hauptverwaltung des Verkäufers in 94133 Röhrnbach/Deching.

IX. Schlussbestimmungen

  1. Anzuwenden ist ausschließlich deutsches Recht, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist oder zwingendes Recht etwas anderes gebietet.
  2. Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

(Stand Mai 2021)

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