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Allgemeine Geschäftsbedingungen


I. Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
  2. Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.
  3. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben mit abweichenden Bestimmungen, gilt das des Verkäufers.
  4. Der Verkäufer ist berechtigt, die firmen- und personenbezogenen Daten des Käufers im Rahmen der vertraglichen Beziehungen zu verwerten und zu speichern.
  5. Ein erteilter Auftrag erhält Rechtsgültigkeit, sofern er nicht innerhalb 2 Wochen vom Verkäufer schriftlich widerrufen wird.
  6. Vereinbarungen mit Beauftragten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Widerspricht der Verkäufer nicht binnen 2 Wochen nach der Vereinbarung, gilt die Bestätigung als erteilt.


II. Angebote, Lieferfristen

  1. Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
  2. Lieferfristen werden möglichst eingehalten, sind aber unverbindlich, außer bei schriftlicher, verbindlicher Zusage.

III. Lieferung und Gefahrübergang

  1. Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort durch den Verkäufer geht die Gefahr auf den Käufer über.
  2. Vereinbarte Lieferung „frei Baustelle” oder „frei Lager” steht unter dem Vorbehalt einer mit schwerem Lastzug (40 to) befahrbaren Anfuhrstraße. Wird diese durch das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers verlassen, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen, falls dies im Vertrag nicht anders vereinbart ist. Vom Käufer zu vertretende Wartezeiten werden berechnet. Falls nicht anders vereinbart, beziehen sich unsere Frachtkosten auf die Abnahme voll ausgeladener Lastzüge. Zuschläge für Mindermengen werden nach den Verkaufsbedingungen der jeweils gültigen Preisliste berechnet. Erfolgt Entladung mit LKW-Kran auf Sonderwunsch des Kunden, werden die Kosten gemäß gültiger Preisliste berechnet. Bei Lieferung der Produkte auf werkseigenen Paletten berechnen sich die Palettengebühren nach gültiger Preisliste des Verkäufers. Besonders bei Fertigdecken und -treppen, Natur- und Kunststeinprodukten, sowie Transportbeton und Fertigmörtel fallen neben den vereinbarten Produktpreisen Zuschläge und Sonderleistungen gemäß jeweils gültiger Preisliste an.
  3. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung des Verkäufers bleibt vorbehalten.

IV. Kauf von Betonfertigteilen und Fertig-/Elementdecken

Hier gelten zusätzlich die Zusatzbedingungen für Lieferung und Montage von Stahlbetonfertigteilen und Lieferung von Fertig-/Elementdecken.

V. Zahlung

  1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind die Waren sofort nach Rechnungstellung zur Zahlung fällig.
  2. Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung Statt angenommen. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Verkäufer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Barzahlung, auch für später fällige Papiere verlangen.
  3. Zahlungsverzug und Verzinsung richten sich nach §§ 286 – 290 BGB. § 353 HGB bleibt unberührt.

VI. Mängelrügen

  1. Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Auslieferung zu rügen. Nach Ablauf der Frist, nach begonnener Verarbeitung oder Montage sind Mängelansprüche ausgeschlossen.
  2. Für Handelsgeschäfte gilt §§ 377 HGB.
  3. Mängelansprüche werden grundsätzlich auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung bleibt das Recht des Kunden zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten, vorbehalten.
  4. Diese Beschränkung gilt nicht bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung für sonstige Schäden. Soweit der Verkäufer Verbraucher ist, werden dessen Rechte nur in gesetzlich zulässiger Weise eingeschränkt, bleiben ansonsten aufrechterhalten.

VII. Eigentumsvorbehalte

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldierung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei vereinbarter Zahlung per Wechsel erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet, ohne dass es eines Rücktritts vom Vertrag bedarf.
  2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
  3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an erster Rangstelle ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wenn die weiter veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
  4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
  5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
  6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
  7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
  8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens, bei Scheck- oder Wechselprotest erlöschen Rechte zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
  10. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 30%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Soweit gesetzlich zulässig, richten sich Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien nach dem Sitz der Hauptverwaltung des Verkäufers in 94133 Röhrnbach/Deching.

IX. Schlussbestimmungen

  1. Anzuwenden ist ausschließlich deutsches Recht, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist oder zwingendes Recht etwas anderes gebietet.
  2. Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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