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Allgemeine Einkaufsbedingungen der Karl Bachl GmbH & Co. KG


1. Allgemeines

Alle Rechtsbeziehungen zwischen Besteller und Lieferant richten sich nach diesen Einkaufsbedingungen. Davon abweichende oder ergänzende Bedingungen des Lieferanten sind unverbindlich, auch wenn widersprochen wird oder der Lieferant erklärt, nur zu seinen Bedingungen liefern zu wollen.

Bestellungen, sowie Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden vor oder nach Vertragsabschluss sind nur wirksam, wenn sie vom Besteller schriftlich bestätigt werden.

Falls einer Bestellung Unterlagen, Ablichtungen, Zeichnungen, Berechnungen etc. übersendet werden, bleiben diese im Eigentum des Bestellers und unterliegen dessen Urheberrechten. Diese sind ausschließlich zur Durchführung der Bestellung zu verwenden und danach unaufgefordert an den Besteller zurückzugeben.

Ergänzend gilt Ziffer 8 dieser Einkaufsbedingungen.

Soweit die Bestellung ganz oder teilweise durch dritte durchgeführt werden soll, bedarf es der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers.


2. Liefer-/Leistungstermin und Leistungsort

Der auf der Bestellung angegebene Liefertermin und Lieferort ist verbindlich. Teillieferungen, sowie Terminabweichungen sind nur zulässig, wenn diese vorab mit dem Besteller abgestimmt und schriftlich genehmigt werden.

Bei Verzug stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche gegenüber dem Lieferanten zu, insbesondere Schadensersatz inklusive der Kosten für eine notwendige Ersatzbeschaffung, sowie das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

Auf das Vorliegen höherer Gewalt kann sich der Lieferant nur berufen, wenn die sie begründenden Umstände vor Eintritt des Verzuges entstanden sind und unverzüglich mitgeteilt, begründet und bewiesen werden.


3. Abnahmeverpflichtung

Bei höherer Gewalt, Unruhen, Arbeitskämpfen, behördlichen Maßnahmen oder unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen einschließlich der Betriebsunterbrechung entfällt die Abnahmeverpflichtung des Bestellers.

Weitere Ansprüche des Lieferanten sind ausgeschlossen.

In sonstigen Fällen der Betriebsstörung ist der Besteller berechtigt, eine angemessene Verlängerung der Abnahmefrist zu verlangen.

Soweit darüber hinaus Annahmeverzug eintritt, werden Ansprüche des Lieferanten auf das Rücktrittsrecht beschränkt, falls der Verzug nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde.


4. Versand, Verpackung und Mehrkosten

Verpackungs- und Versandvorschriften sind einzuhalten. Versandpapiere, wie Lieferscheine und Packzettel, sind den Lieferungen beizufügen. Auf allen Schriftstücken sind die Bestellnummer und die in der Bestellung geforderten Kennzeichen des Bestellers anzugeben.

Bei Nichtbeachtung vorstehender Regelung gehen etwaige dadurch entstehende Mehrkosten zu Lasten des Lieferanten. Bei Fehlen erforderlicher Versandpapiere gelten die Feststellungen des Bestellers hinsichtlich Warenmenge und Gewicht als für die Berechnung maßgeblich.


5. Rechnung, Bezahlung und Abtretungsverbot

Die Rechnung ist in zweifacher Ausfertigung zu erstellen und muss für jede Lieferung alle in der Bestellung geforderten Kennzeichnungen wiedergeben.

Soweit nicht anders zwischen den Parteien vereinbart, erfolgt die Zahlung grundsätzlich durch Überweisung oder Scheck innerhalb 14 Tagen mit 3% Skonto oder 30 Tagen netto nach Abnahme bzw. Lieferung, sowie Rechnungserhalt. Skontoabzug ist auch zulässig bei Aufrechnung oder Zurückbehaltung wegen Mängeln.

Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegenüber dem Besteller ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Dies gilt nicht für den verlängerten Eigentumsvorbehalt.


6. Gewährleistung/Mängelhaftung

Der Lieferant übernimmt Garantie, dass seine Lieferungen den in der Bestellung angegebenen Anforderungen bzw. – falls keine Angaben enthalten sind – anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.

Der Besteller genügt seinen Verpflichtungen zur Mängelrüge, wenn diese innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Lieferdatum bzw. bei versteckten Mängeln ab Entdeckung beim Lieferanten eingeht. Geleistete Zahlungen gelten nicht als Verzicht auf eine Mängelrüge.

Die gesetzlichen Verjährungsfristen werden bereits durch die Mängelrüge gehemmt. Der Lieferant trägt alle im Zusammenhang mit der Mängelfeststellung und –beseitigung entstehenden Aufwendungen, auch soweit sie beim Besteller anfallen. Dies gilt auch, soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wird und dies mit dem Lieferant bei Vertragsabschluss bekannt war. Eine Nachbesserung gilt als fehlgeschlagen, wenn der erste Versuch einer Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Nachlieferung erfolglos geblieben ist. Unabhängig davon steht dem Besteller in – nachzuweisenden – dringenden Fällen das Recht zur Ersatzvornahme gegen Erstattung der hierdurch ersparten Aufwendungen des Lieferanten zu. Für Nachbesserungen und Ersatzlieferungen laufen ab Erfüllung die gesetzlichen Gewährleistungsfristen erneut.


7. Hinweis- und Sorgfaltspflichten

Soweit der Verwendungszweck der bestellten Ware dem Lieferanten bekannt oder erkennbar ist, hat dieser den Besteller darauf hinzuweisen, falls die Lieferung nicht geeignet ist diesen Zweck zu erfüllen.

Ebenfalls besteht eine Hinweispflicht dann, wenn sich die Art der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder dessen konstruktive Ausführung gegenüber bislang erbrachten gleichartigen Lieferungen geändert hat.

Der Lieferant hat dafür zu sorgen, dass die Lieferungen und Leistungen den Umweltschutz-, Unfallverhütungs- und anderen Arbeitsschutzvorschriften, den sicherheitstechnischen Regeln, sowie allen in der Bundesrepublik Deutschland geltenden rechtlichen Anforderungen genügen und hat den Besteller auf spezielle, nicht allgemein bekannte Behandlungs- und Entsorgungserfordernisse bei jeder Lieferung hinzuweisen.


8. Geheimhaltung

Der Lieferant verpflichtet sich, nicht allgemein bekannte und geheimhaltungsbedürftige kaufmännische und technische Informationen und Unterlagen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt oder zur Vertragserfüllung übergeben werden, geheim zu halten, nicht weiterzugeben und ausschließlich zur Erbringung des bestellten Lieferungen zu verwenden. Etwaige Unterlieferanten bzw. Nachunternehmer sind entsprechend zu verpflichten.

Die Benennung des Bestellers bei Referenzen oder Veröffentlichungen bedarf der Vorhergehenden schriftlichen Zustimmung und ist ansonsten verboten.


9. Beistellung

Überlassene Gegenstände aller Art bleiben Eigentum des Bestellers und dürfen ausschließlich zur Erbringung der Lieferungen verwendet werden.

Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchzuführen, sowie die überlassenen Gegenstände ausreichend zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen.

Soweit vom Besteller überlassene Gegenstände vom Lieferanten zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet oder umgebildet werden, gilt der Besteller als Hersteller. Im Falle einer Verbindung oder untrennbaren Vermischung mit anderen Gegenständen erwirbt der Besteller Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes, den die Gegenstände zur Zeit der Verbindung oder Vermischung hatten. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Gegenstände des Auftragsnehmers als Hauptsache anzusehen sind, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant den Besteller anteilig Miteigentum überträgt und der Gegenstand für diesen verwahrt wird.


10. Produkthaftung – Freistellung

Besteht für gelieferte Produkte seitens des Lieferanten eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, so hat dieser den Besteller von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, sowie dem Besteller sämtliche mit einem Haftungsfall verbundenen Aufwendungen einschließlich etwaiger Rückrufaktionen zu erstatten, auch wenn eine vertragliche oder gesetzliche Mithaftung des Bestellers bestehen sollte.

Der Lieferant verpflichtet sich gegen solche Risiken eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abzuschließen und auf Verlangen einen qualifizierten Nachweis vorzulegen.


11. Schutzrechte

Der Lieferant garantiert, dass durch die Auslieferung und Weitergabe der bestellten Waren keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

Sollte dies dennoch der Fall sein und der Besteller aus diesem Grund in Anspruch genommen werden, stellt der Lieferant diesen von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei und ersetzt damit verbundene, notwendige Aufwendungen.


12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist die Lieferadresse, ersatzweise der Sitz des Bestellers.

Der Gerichtsstand richtet sich – wahlweise durch den Besteller – nach dem Ort der gewerblichen Niederlassung des Bestellers und des Erfüllungsortes.


13. Schlussbestimmungen

Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Anzuwenden ist ausschließlich Deutsches Recht, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist.

Karl Bachl GmbH & Co KG
Deching 3 | 94133 Röhrnbach

Allgemeine Vertragsbedingungen für Nachunternehmer (NU)


1. Vertragsgrundlagen

1.1 Soweit im Nachunternehmervertrag selbst oder in diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen keine andere Regelung erfolgt ist, gilt die VOB Teil B, Hilfsweise die werkvertraglichen Vorschriften des BGB.

1.2 Auf Anforderung des NU werden diesem die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) im Wortlaut zur Verfügung gestellt, ansonsten wird deren Kenntnis angenommen.

2. Vergütung

2.1 Die vereinbarten Einheits- und Pauschalpreise sind Festpreise. Soweit nicht ausdrücklich Anderes vereinbart wird, sind dadurch alle Kosten und Leistungen des NU abgegolten, einschließlich der zur vollständigen Ausführung des Auftrags notwendigen Nebenleistungen. Hierzu zählt auch die tägliche Reinigung einschließlich Schlussreinigung des Arbeitsbereiches des NU.

2.2 Nachträge bedürfen der Zustimmung des HU vor Beginn der zusätzlichen Arbeit. Bei erteilten Nachtrags- oder Zusatzaufträgen im Rahmen desselben Bauobjekts gilt bei gleichartiger Leistung der vereinbarte Einheitspreis, im übrigen die Preisermittlungsgrundlage des Hauptangebots. Der NU ist verpflichtet, dem HU auf Anforderung die Kalkulationsgrundlagen darzulegen und ggf. zum Zwecke der Überprüfung Einsichtnahme in die Unterlagen zu gestatten.

2.3 Bei Feststellung von Überzahlungen durch den HU oder eine andere Rechnungsprüfung, sind diese unverzüglich zurückzuerstatten. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der NU nicht berufen.

3. Ausführungsunterlagen

3.1 Der NU ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Angaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, insbesondere angegebene Massen und Maße mit den örtlichen Verhältnissen und bereits erstellten Bauleistungen zu vergleichen.

3.2 Etwaige Bedenken gegen die vom HU vorgelegten Ausführungsunterlagen, vorgesehener oder gelieferter Stoffe bzw. Bauteile, gegen die vorgesehene Art der Ausführung, Anordnungen des HU oder der Bauleitung, sind unverzüglich schriftlich dem HU gegenüber mitzuteilen und zu begründen. Unterlässt dies der NU trotz eigener Fachkenntnisse und Möglichkeit der Nachprüfung, hat er dies dem HU gegenüber zu vertreten.

4. Bauzustand

4.1 Der NU ist verpflichtet, sich über die Lage und Zugänglichkeit der Baustelle, die Bodenbeschaffenheit und über alle sonstigen für die Preisermittlung und Durchführung der Arbeiten erheblichen Tatsachen ausreichend zu informieren.

4.2 Bei Erd- und Abbrucharbeiten hat der NU sich bei den zuständigen Stellen über Lage und Vorhandensein von Kabeln für Strom und Fernmeldezwecke, Versorgungsleitungen, Siel- und Kanalisationsanschlüsse etc. zu informieren. Etwaige Kosten sind mit den vereinbarten Preisen abgegolten.

4.3 Der HU legt die Grundstücksgrenzen und Höhenfestpunkte fest. Alle Absteckelemente sind vom NU zu sichern und zu unterhalten. Der NU hat sorgfältig alle Höhen und Grenzen, die auf den Zeichnungen angegeben sind, mit den tatsächlichen Höhen und Grenzen zu vergleichen und den HU auf alle Widersprüche aufmerksam zu machen.

4.4 Die Höhenfestpunkte inner- und außerhalb der Bauwerke sind vom NU zu sichern und zu unterhalten

5. Personal, Geräte, Baustoffe

5.1 Der NU hat ausreichend Personal und Geräte vorzuhalten, um die Arbeiten frist- und vertragsgerecht auszuführen. Ist der Arbeitskräfte-, Geräte- und Materialeinsatz im Hinblick auf die einzuhaltenden Termine nicht ausreichend, so ist der HU berechtigt, verstärkten Einsatz zu fordern. Eine zusätzliche Vergütung hierfür erfolgt nicht.

5.2 Nicht geeignetes Personal ist nach Aufforderung durch den HU abzuberufen und durch geeignetes Personal zu ersetzen. Aufsichtspersonal darf nur mit Einwilligung des HU ausgetauscht werden.

5.3 Geräte, Materialien, Baubuden, Baumaschinen usw. hat der NU auf Verlangen des HU umzulagern, wenn sie den Fortgang der Bauarbeiten stören. Bei Räumung hat der NU die ihm zugewiesenen Plätze sowie die Gehwege, Zufahrtswege und Fahrbahnen in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

5.4 Für die vom HU oder dem Bauherrn ggf. zur Verfügung gestellte sanitäre Einrichtung, für die bauseitige Bereitstellung von Strom, Heizung und Wasser, Baubeleuchtung, Baubewachung, Reinigung, Winterbaumaßnahmen und Wetterfestmachung, Gerüste oder sonstige für die gemeinsame Benutzung vorgesehene Einrichtungen hat der NU die anteilig auf ihn entfallenden Kosten zu tragen.

5.5 Der NU steht dafür ein, dass die von ihm verwendeten Stoffe, Materialien und Anlagen von den zuständigen Behörden und Überwachungsorganen vor Einbau bzw. Inbetriebnahme freigegeben sind, die entsprechenden Gütekontrollen vorgenommen, sowie die DIN-Vorschriften und die anerkannten Regeln der Technik beachtet wurden. Soweit hierfür Kosten entstehen, gehen diese zu Lasten des NU.

5.6 Die Mitbenutzung sowie der Auf- und Abbau vorhandener Gerüste und Einrichtungen ist mit dem HU abzustimmen. Der HU übernimmt für die Sicherheit und Eignung solcher Anlagen für die Zwecke des NU keine Gewähr.

6. Vertretung des NU / Tagesberichte

6.1 Der NU hat dem HU bei Auftragserteilung schriftlich einen bevollmächtigten Vertreter zu benennen, der die Funktion eines Fachbauleiters im Sinne der Landesbauordnung ausübt.

6.2 Der Bauleiter gilt als berechtigt, alle Erklärungen mit Wirkung für den NU abzugeben und entgegenzunehmen. Der NU verpflichtet sich, an den Besprechungen des HU, die turnusmäßig oder auf besondere Einladung stattfinden, teilzunehmen.

6.3 Beschlüsse und Entscheidungen gelten als angenommen, wenn dem NU mit Übersendung des Protokolls eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und der NU zugleich auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens hingewiesen wird. Die Protokolle werden Vertragsbestandteil.

6.4 Verhandlungen des NU oder seiner Bauleitung mit dem Bauherrn sind nicht zulässig.

6.5 Auf Verlangen des HU sind besondere Tagesberichte anzufertigen bzw. ein Bautagebuch zu führen.

7. Ausführungsfrist

7.1 Sämtliche im Nachunternehmervertrag oder einem Bauzeitenplan enthaltene Fristen sind verbindliche Vertragsfristen im Sinne des § 5 Nr. 1 VOB/B.

7.2 Soweit bei Überschreitung solcher Fristen eine Vertragsstrafe vereinbart ist, werden dadurch darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des HU nicht ausgeschlossen. Dies gilt auch für Vertragsstrafen, die der HU dem Bauherrn oder seinem Vertragspartner zu leisten hat, welche auf ein schuldhaftes Verhalten des NU zurückzuführen sind.

7.3 Vertragsstrafe und Schadenersatzansprüche bleiben grundsätzlich vorbehalten und können vom HU bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden.

8. Geschäftsgrundlagen

Der Hauptauftrag zwischen HU und dem Bauherrn bzw. seinem Vertragspartner ist Geschäftsgrundlage auch des Nachunternehmervertrages.

9. Haftung

9.1 Der NU trägt für die ihm obliegenden Leistungen die volle Verantwortung. Im Verhältnis zum HU hat er für alle Ereignisse, die auf sein Verhalten zurückzuführen sind, und die Schadenersatzansprüche gegen den HU auslösen, einzustehen und den HU von Ansprüchen Dritter und des Bauherrn freizustellen.

9.2 Der NU ist verpflichtet, bei Ausführung seiner Leistung den jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den Vorschriften der Bauaufsichtsbehörde, des Gewerbeaufsichtsamtes und der Berufsgenossenschaft etc. nachzukommen.

9.3 Beachtet der NU die Arbeitszeitvorschriften, die Vorschriften über die Ruhe an Sonn- und Feiertagen und Lärmschutzvorschriften etc. nicht, ist er allein dafür verantwortlich und hat den HU von allen Nachteilen freizustellen.

9.4 Der NU ist verpflichtet, die Schuttbeseitigung laufend unaufgefordert vorzunehmen und seinen Bauteil besenrein an den nachfolgenden Unternehmer bzw. den HU zu übergeben. Für den laufenden Abtransport des Schuttes stellt der HU ggf. Container zur Verfügung, deren Kosten anteilmäßig umgelegt werden.

9.5 Straßen, Wege, Lager- und Arbeitsplätze innerhalb des Baugeländes werden in dem bestehenden Zustand zur Verfügung gestellt. Sie können vom NU nur auf eigene Gefahr benutzt werden.

9.6 Treten bei der Benutzung der zur Verfügung gestellten Anlagen oder Grundstücke an diesen Schäden durch Verschulden des NU ein, so ist der NU dem HU dafür schadenersatzpflichtig.

10. Abrechnung / Abnahme / Zahlung

10.1 Bei Abschlagsrechnungen kommen jeweils 90 % der nachgewiesenen, vertragsgemäßen Leistungen zur Auszahlung. Die Abrechnung erfolgt - soweit nicht ein Pauschalpreis vereinbart ist - nach gegenseitig anerkanntem Aufmass oder – nach Wahl des HU – nach Planungs- oder Ausführungszeichnungen. Einzureichen sind prüfungsfähige Rechnungen, aus denen die ausgeführten Leistungen ersichtlich sein müssen.

10.2 Es findet grundsätzlich eine förmliche Abnahme statt, die in ein schriftliches Protokoll aufzunehmen ist.

10.3 Der HU ist berechtigt, eine Vertragserfüllungsbürgschaft in angemessener Höhe zu verlangen.

10.4 Auf die Schlussrechnung wird ein Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5 % auf die Abrechnungssumme vereinbart.

10.5 Der NU ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt ausschließlich durch eine dem Muster des HU entsprechende selbstschuldnerische, unbefristete unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abzugebende Bürgschaft eines Kreditinstitutes oder eines Kreditversicherers entsprechend § 17 Nr. 2 VOB/B abzuwenden.- Andere Sicherheiten werden ausgeschlossen.

11. Bauschilder / Veröffentlichungen

11.1 Firmenschilder darf der NU nur im Einverständnis mit dem HU nach dessen Angaben anbringen. Für den Fall, dass ein gemeinsames Bauschild erstellt wird, verpflichtet sich der NU, sich an den Kosten zu beteiligen.

11.2 Veröffentlichungen über die Bauleistungen, auch für Reverenzen, sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des HU zulässig.

12. Sonstiges

12.1 Eine Weitergabe des ganzen Auftrages oder eines Teils sowie die Bildung von Arbeitsgemeinschaften ist dem NU nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des HU gestattet.

12.2 Die Abtretung von Forderungen, die dem NU aus diesem Vertrag zustehen, ist ausgeschlossen.

12.3 Vertragsänderungen sind nur in schriftlicher Form möglich, mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

13. Erfüllungsort / Gerichtsstand

13.1 Erfüllungsort für alle Leistungen und Lieferungen des NU ist die Baustelle.

13.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien ist nach Wahl des HU dessen Sitz der Hauptverwaltung oder der auftraggebenden Niederlassung oder der Erfüllungsort.

14. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so steht dies der Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen einschließlich dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht entgegen.

Karl Bachl GmbH & Co KG
Deching 3 | 94133 Röhrnbach

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